§ 7 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Rückgabepflicht des Letztverbrauchers

§ 7.

(1) Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.

(2) Eine Rückgabepflicht besteht nicht, wenn

  1. 1. Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen eine geringere Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
  2. 2. alle übrigen Verpackungen ein geringeres Füllvolumen als 100 ml

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12014107

alte Dokumentnummer

N1199223119J

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