§ 7 Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.2020

§ 7.

In die in § 201 Abs. 1 und Abs. 3 StPO geregelten Fristen sind jene Zeiten nicht einzurechnen, in denen eine Leistungserbringung auf Grund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

20011089

Dokumentnummer

NOR40222533

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