§ 7.
In die in § 201 Abs. 1 StPO geregelten Fristen sind jene Zeiten nicht einzurechnen, in denen eine Leistungserbringung auf Grund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011089
Dokumentnummer
NOR40221481
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