§ 7 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend derAnlage B1 zu gliedern. Wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, so ist die Gliederung entsprechend der Anlage C1 vorzunehmen.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

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