§ 7 V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2007

§ 7

(1) Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 60/2007, festzuhalten, welcher jedenfalls

  1. 1. bei Messungen gemäß §6 Abs.1 und 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
  2. 2. bei Messungen gemäß §6 Abs.3 Z2 und Abs.4 die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes,
  3. 3. bei Funktionsprüfungen gemäß §6 Abs.3 Z1 die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes

    zu enthalten hat.

(2) Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

(3) Der Inhaber einer unter die Anlage 3 zur GewO 1994 fallenden Anlage zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 6 Abs. 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 (Einzelmessungen) zu enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)