§ 7 V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1997

§ 7

§ 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat:

  1. 1. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
  2. 2. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes,
  3. 3. bei Funktionsprüfungen gemäß § 6 Abs. 3 die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.

    Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

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