vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Tierärzteliste und -ausweisV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte

§ 7.

(1) Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung desAnhanges 1 Pkt. 1. anzulegen und fünf Jahre ab der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.

(2) Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem inAnhang 1 Pkt. 2. beschriebenen Format zu entsprechen.

(3) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Abs. 1 letzter Satz angeführten Datensätze von abgemeldeten tierärztlichen Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte