§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Bergbaukunde .................................... 16-26

b) Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau ............. 8-12

c) Aufbereitungslehre .............................. 8-14

d) Bergmaschinenkunde .............................. 6-12

e) Lagerstättenkunde ............................... 6-12

f) Markscheidekunde ................................ 6-12

  1. g) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die unter lit. a bis f genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in
  1. h) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 15-28

(3) Die in § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. g oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009332

Dokumentnummer

NOR12126630

alte Dokumentnummer

N7199710525I

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