Zweiter Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Bergbaukunde .................................... 16-26
b) Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau ............. 8-12
c) Aufbereitungslehre .............................. 8-14
d) Bergmaschinenkunde .............................. 6-12
e) Lagerstättenkunde ............................... 6-12
f) Markscheidekunde ................................ 6-12
- g) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die unter lit. a bis f genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in
- ausreichendem Maße durchgeführt werden können ... 8-16
- h) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 20-28
(3) Die in § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. g oder als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009332
Dokumentnummer
NOR12119136
alte Dokumentnummer
N7197131008L
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