§ 7 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 94 Wochenstunden:

Name des Faches

Zahl der Wochenstunden

  1. a) Vorprüfungsfächer:

 

  1. 1. Spezielle Biochemie

4

  1. 2. Lebensmittelchemie

11

  1. 3. Lebensmittelrecht

2

  1. 4. Methodologie der Ernährungswissenschaft

5

  1. b) Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie

15

  1. c) Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement

7

  1. d) Toxikologie

4

  1. e) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der folgenden Wahlfachgruppen

je 23

  

  1. aa) Lebensmittelproduktion und -technologie;
  2. bb) Ernährungsökonomie;
  3. cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung;
  4. dd) Ernährung und Umwelt;
  5. ee) Spezielle Diätetik.

(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125345

alte Dokumentnummer

N7199433118J

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