Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 94 Wochenstunden:
Name des Faches | Zahl der Wochenstunden |
|
|
| 4 |
| 11 |
| 2 |
| 5 |
| 15 |
| 7 |
| 4 |
| je 23 |
- aa) Lebensmittelproduktion und -technologie;
- bb) Ernährungsökonomie;
- cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung;
- dd) Ernährung und Umwelt;
- ee) Spezielle Diätetik.
(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009696
Dokumentnummer
NOR12125345
alte Dokumentnummer
N7199433118J
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