§ 7 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1989

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7.

(1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften sind während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 82 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern und Wahlfachgruppen zu inskribieren:

 

Anzahl der Wochenstunden

  1. a) Vorprüfungsfächer:

 

  1. 1. Rechtslehre

2

  1. 2. Biochemie

12

  1. 3. Lebensmittelchemie

8

  1. 4. Methodologie der Ernährungswissenschaft

3

  1. b) Lebensmitteltechnologie und Qualitätskontrolle

7

  1. c) Ernährungsphysiologie, Pathophysiologie und Diätetik

13

  1. d) Toxikologie

3

  1. e) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der folgenden Wahlfachgruppen

34-40

  

  1. aa) Lebensmittelproduktion und -technologie
  2. bb) Ernährungsökonomie
  3. cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung
  4. dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes, Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
  5. ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung

(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12122571

alte Dokumentnummer

N7198910495X

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