§ 7 StudBerVO

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1992

Übergangsbestimmungen

§ 7

(1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.

(2) Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich:

  1. 1. das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung'', sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;
  2. 2. den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.

(3) Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich:

  1. 1. den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;
  2. 2. den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde.

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