§ 7 StudBerVO

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1992

Übergangsbestimmungen

§ 7.

(1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.

(2) Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich:

  1. 1. das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;
  2. 2. den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.

(3) Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich:

  1. 1. den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;
  2. 2. den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde.

(4) Studienberechtigungen für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften umfassen zusätzlich den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor 1993 abgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009615

Dokumentnummer

NOR12124396

alte Dokumentnummer

N7199241935J

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