Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013
Gültigkeit von Nachweisen
§ 7.
(1) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der E-Control nicht für die in den §§ 78 bis 79a ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
(2) Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20007459
Dokumentnummer
NOR40160034
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