Gültigkeit von Nachweisen
§ 7.
(1) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der E-Control nicht für die Stromkennzeichnung gemäß §§ 78 und 79 ElWOG 2010 anerkannt.
(2) Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
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