§ 7 Staatsdruckereigesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2001

Abschnitt IV

Preisbildung

§ 7.

(1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.

(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001)

(4) Abs. 1 gilt bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR40018111

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