§ 7.
Im Hinblick auf die verpflichtende Mitwirkung am Qualitätsmanagement und Verantwortung (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) für das Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Z 3) ist ein regionaler Bildungs- und Entwicklungsplan im Sinne des Qualitätsmanagements unter Einbeziehung des Fachbereichs Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik, der Schulpsychologie und der Personalsteuerung zu erstellen. Dem regionalen Bildungs- und Entwicklungsplan sind nachweislich zur Verfügung stehende Daten zu Grunde zu legen.
Schlagworte
Bildungsplan
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215291
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