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§ 8 SQM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2019

§ 8.

Im Hinblick auf die schularten- und standortbezogene Schulentwicklung (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist das auf Basis der Kriterien des Qualitätsrahmens beruhende evidenzbasierte Qualitätsmanagement sicher zu stellen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat mit den Schulleitungen in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich periodische Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche zu führen. Diese sind auf Basis der von den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen nach Vorgaben des Qualitätsmanagement-Systems auf Schulebene erstellten und vorgelegten Schulentwicklungsplänen, der relevanten Daten des Bildungsmonitorings, der Ergebnisse der internen Schulevaluation sowie der Berichte der externen Schulevaluation durchzuführen. Diesbezüglich hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements im Sinne der Beratung, Begleitung und Unterstützung mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen nachweislich schriftlich dokumentierte Vereinbarungen zu schließen und Maßnahmen zu vereinbaren.

Schlagworte

Bilanzgespräch

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215292

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