§ 7
§ 7. Die EBS, EBT und EDOK sind über ihren in den §§ 2 bis 4 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und kriminalpolizeilich (§ 1 Abs. 1 Z 2 PolKG) einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)