§ 7 SondereinhV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 7

§ 7. Die EBT ist über ihren in § 3 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und kriminalpolizeilich (§ 1 Abs. 1 Z 2 PolKG) einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.

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