§ 7 SDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Mitteilung der Sachverständigenliste

§ 7

§ 7. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben die von ihnen geführten Listen erstmalig zum 30. September 1975 vollständig, später die darauf bezüglichen Veränderungen alle zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten des übergeordneten Oberlandesgerichts zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes und die Befristung des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sachverständigen des Sprengels mitzuteilen.

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