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§ 7 SDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003

Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

§ 7.

(1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet ist für jedermann kostenfrei.

(2) Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten weiter abfragbar bleiben. Diese haben anderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den angefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden haben.

(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu gewähren.

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003

Schlagworte

Sachverständigenverzeichnis, Dolmetscherverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40047110

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