§ 7.
(1) Bücher, Rechnungen und sonstige Aufschreibungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Vereine und Gesellschaften sowie der Personen, die durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind längstens vom 1. Jänner 1946 an in Schillingen zu führen.
(2) Das Staatsamt für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr Ausnahmen von dieser Verpflichtung zugestehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12041993
alte Dokumentnummer
N3194524417L
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