§ 7.
Bücher, Rechnungen und sonstige Aufzeichnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften sowie der Personen, die durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind
- a) ab dem 1. Jänner 1946 bis zu dem dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag vorangehenden Tag in Schilling,
- b) ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag bis zu dem dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten vorangehenden Tag wahlweise in Schilling oder Euro,
- c) ab dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten in Euro zu führen.
- Bei der Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen ist ein Übergang von Euro auf Schilling ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12057034
alte Dokumentnummer
N3199851732L
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