§ 7 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2010

Praktische Verwendung und theoretische Ausbildung von Matrosen-Motorwarten und Maschinisten

§ 7.

(1) Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Kandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muss zumindest:

  1. 1. alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
  2. 2. Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
  3. 3. über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.

(2) Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Maschinisten. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.

(3) Die theoretische Ausbildung ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgende Kenntnisse vermitteln:

  1. 1. Maßeinheiten,
  2. 2. Physikalische Grundbegriffe,
  3. 3. Messinstrumente,
  4. 4. Brandschutz,
  5. 5. Funktion,
  6. 6. Bauteile,
  7. 7. Bauarten,
  8. 8. Regeleinrichtungen,
  9. 9. Sicherheitseinrichtungen,
  10. 10. Hilfseinrichtungen,
  11. 11. Betrieb,
  12. 12. Wartung,
  13. 13. gesetzliche Grundlagen,
  14. 14. Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung,
  15. 15. Erste Hilfe,
  16. 16. Brennstoffe,
  17. 17. Filter,
  18. 18. Emissionen und
  19. 19. An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.

(4) Für Dampfkessel sind zusätzlich folgende Kenntnisse zu vermitteln:

  1. 1. Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
  2. 2. Speisewasser und Kondensation,
  3. 3. Brennstofflagerung,
  4. 4. Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
  5. 5. Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
  6. 6. Abfallentsorgung und
  7. 7. Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.

(5) Als Lehrpersonal für Fachkurse sind Maschinisten, Absolventen von Höheren Technischen Lehranstalten für Maschinenbau oder Absolventen der Studienrichtung Maschinenbau von Fachhochschulen, Hochschulen oder Universitäten einzusetzen.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Veranstalter des Kurses schriftlich zu bestätigen (firmenmäßige Zeichnung).

(7) Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Lehrberuf Binnenschifffahrt gilt als Nachweis der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2010

Schlagworte

Schiffsdampfkesselart

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40123609

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