§ 7 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Praktische Verwendung und theoretische Ausbildung von
Matrosen-Motorwarten und Maschinisten

§ 7.

(1) Im Rahmen der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:

  1. 1. alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
  2. 2. Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
  3. 3. über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.

(2) Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.

(3) Für Maschinisten beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.

(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgenden Kenntnisse vermitteln:

  1. 1. Maßeinheiten,
  2. 2. Physikalische Grundbegriffe,
  3. 3. Messinstrumente,
  4. 4. Brandschutz,
  5. 5. Funktion,
  6. 6. Bauteile,
  7. 7. Bauarten,
  8. 8. Regeleinrichtungen,
  9. 9. Sicherheitseinrichtungen,
  10. 10. Hilfseinrichtungen,
  11. 11. Betrieb,
  12. 12. Wartung,
  13. 13. gesetzliche Grundlagen,
  14. 14. Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung,
  15. 15. Erste Hilfe,
  16. 16. Brennstoffe,
  17. 17. Filter,
  18. 18. Emissionen und
  19. 19. An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.

(5) Für Dampfkessel sind zusätzlich folgende Kenntnisse zu vermitteln:

  1. 1. Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
  2. 2. Speisewasser und Kondensation,
  3. 3. Brennstofflagerung,
  4. 4. Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
  5. 5. Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
  6. 6. Abfallentsorgung und
  7. 7. Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Veranstalter des Kurses schriftlich zu bestätigen (firmenmäßige Zeichnung).

(7) Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Lehrberuf Binnenschifffahrt gilt als Nachweis der praktischenVerwendung und der theoretischen Ausbildung.

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