§ 7 RAO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 7.

(1) Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am gleichen Tage im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und gemäß § 30 RAO. die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter erwirken.

(2) Für die Eintragung der in Abs. bezeichneten Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 5 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40268664

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