An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus § 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).
Einschreiten vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem
Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den
Verwaltungsbehörden.
§ 7.
(1) Die Prokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Patentgerichtshof sowie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die im § 2, Abs., Z 1 bis 4, und Abs., genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutze öffentlicher Interessen gemäß § 1, Abs.einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises.
(2) Die Bestimmungen des § 4, Abs.und, sowie der §§ 5 und 6 gelten auch für solche Vertretungen.
An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das
Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als
Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle
BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und
Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus
§ 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12003349
alte Dokumentnummer
N1194510830T
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