§ 7 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus § 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).

Einschreiten vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem
Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den
Verwaltungsbehörden.

§ 7.

(1) Die Prokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Patentgerichtshof sowie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die im § 2, Abs., Z 1 bis 4, und Abs., genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutze öffentlicher Interessen gemäß § 1, Abs.einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises.

(2) Die Bestimmungen des § 4, Abs.und, sowie der §§ 5 und 6 gelten auch für solche Vertretungen.

An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das

Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als

Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle

BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und

Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl.

Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus

§ 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003349

alte Dokumentnummer

N1194510830T

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