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§ 4 ProkG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Auftragsverhältnis

§ 4.

(1) Die Finanzprokuratur hat für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrages einzuschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach § 3 Abs. 1 drohenden Schaden abzuwenden. Ein derartiges Einschreiten hat sie unverzüglich ihrem Mandanten bekannt zu geben.

(3) Erteilt ein Mandant, für den die Finanzprokuratur obligatorisch einzuschreiten hat, der Finanzprokuratur einen Auftrag, so ist diese verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, dass der Auftrag nach ihrer Ansicht zu den Bestimmungen, die von der Finanzprokuratur auf die Auftragserteilung und -erfüllung anzuwenden sind, in Widerspruch steht. In diesem Fall hat sie ihre Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und falls keine Einigung zustande kommt, den jeweils zuständigen obersten Organen über den Fall zu berichten.

(4) Nach Auftragserteilung durch einen Mandanten ist diesem ehest möglich mitzuteilen, ob dem Auftrag entsprochen wird.

(5) Jeder Mandant hat die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen. Wird die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis betreffen, von der Finanzprokuratur begehrt, so kann sich diese unter Verweis auf den Mandanten auf Vertraulichkeit berufen. Soweit im Bereich der Finanzprokuratur durch die Ausübung ihrer Befugnisse bei ihrem Einschreiten nach § 2 Informationen anfallen, die dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen, trifft den jeweiligen Mandanten die Informationspflicht. Anträge nach § 7 IFG hat die Finanzprokuratur ohne unnötigen Aufschub an den jeweiligen Mandanten weiterzuleiten oder den Antragsteller an diesen zu verweisen.

(6) Die Auftragsannahme verpflichtet die Finanzprokuratur, im Einvernehmen mit dem Mandanten alle nach dem Gesetz zulässigen und im Interesse des Mandanten gelegenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sich die betreffende Vorgangsweise nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstellt.

(7) Vor rechtswirksamer Verfügung über einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit des Mandanten hat die Finanzprokuratur jedenfalls das Einvernehmen mit diesem herzustellen, es sei denn, dass ihr Vorhaben für den Vertretenen zweifellos vorteilhaft wäre oder es sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung handelt. In Verlassenschaftsabhandlungen ist die Finanzprokuratur ermächtigt, Passivposten bis zur Höhe von 20 000 Euro auch ohne vorherige Zustimmung des Mandanten anzuerkennen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die Forderung zu Recht besteht.

(8) Ohne nachweisliche Zustimmung der Finanzprokuratur ist es dem Mandanten nicht gestattet, ihre schriftlichen Erledigungen in laufenden Verfahren an Dritte weiterzugeben.

(9) Soweit die Pflicht der Finanzprokuratur zur Verschwiegenheit über Informationen aus dem Auftragsverhältnis oder die Ausübung ihrer Befugnisse zur Sicherstellung der Interessen der Mandanten oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordern, kann sich die betroffene Person gegenüber der Finanzprokuratur nicht auf die Rechte aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (DSGVO), sowie auf § 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, berufen. Soweit dies zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich ist, kann sich die betroffene Person auch gegenüber dem jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur nicht auf die zuvor bezeichneten Rechte berufen.

(10) Soweit die Finanzprokuratur in Wahrnehmung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, hat sie diese, wenn nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrung geboten ist, bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren und danach zu löschen, sofern diese Daten nicht nach dem Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, und der dazu ergangenen Verordnungen dem Staatsarchiv zu übergeben sind.

Schlagworte

Auftragserfüllung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20005921

Dokumentnummer

NOR40271162

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