§ 7
(1) Werden von einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung "Kommunalschuldverschreibung" oder "öffentlicher Pfandbrief" ausgegeben, so sind die §§ 2, 3, 5 und 6 anzuwenden.
(2) Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Darlehensforderungen beschränken.
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