§ 7 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

§ 7.

(1) Werden von einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben, so sind die § 2, § 3, § 5, § 6 und § 9 anzuwenden.

(2) Folgende Werte stehen den von der Kreditanstalt an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Darlehen gleich:

  1. 1. von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder
  2. 2. Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40064367

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