§ 7 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Berufsausübung

§ 7

(1) Eine Berufsausübung darf nur

  1. 1. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
  2. 2. im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
  3. 3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten(Ärztinnen)

    erfolgen.

(2) Der Diät- und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem Gast- und Schankgewerbetreibenden ausgeübt werden. Der physiotherapeutische Dienst, der Diät- und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiometrische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu sonstigen nicht unter unmittelbarer ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen, sofern dieser Tätigkeit eine mindestens dreijährige vollbeschäftigte Tätigkeit oder entsprechend längere Tätigkeit auf Teilzeit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 vorangeht.

(3) Freiberuflich dürfen nur

  1. 1. der physiotherapeutische Dienst,
  2. 2. der Diät- und ernährungsmedizinische Beratungsdienst,
  3. 3. der ergotherapeutische Dienst und
  4. 4. der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst ausgeübt werden. Die freiberufliche Ausübung der in Z 1, 3 und 4 genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste bedarf einer Bewilligung durch den auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmann. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ausgeübt hat.

(4) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.

(5) Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist zu entziehen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 12 zurückgenommen wird.

(6) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Ausübung der im Abs. 3 genannten Berufe ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.

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