§ 7 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Berufsausübung

§ 7.

(1) Eine Berufsausübung darf freiberuflich oder

  1. 1. im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder
  2. 2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
  3. 3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen) oder
  4. 4. im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl.I Nr.101/2008

    erfolgen.

(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden.

(3) Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch

  1. 1. im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder
  2. 2. im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden,

    sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß § 7a Abs. 2 zugrunde liegt.

(4) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.

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