§ 7 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015

Berufsausübung

§ 7.

Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40168327

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