Zusammenfassung der Meldungen
§ 7.
(1) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entsprechend dem Anhang (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zusammenzufassen und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln, daß dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der Kommission bis zum 15. des zweiten auf das Berichtsquartal folgenden Monat nachkommen kann.
(2) Stellt die Kommission bei den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 1 übermittelten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Fachverband der Erdölindustrie unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der meldepflichtigen Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch die Kommission mitzuteilen.
(3) Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 hat der Fachverband der Erdölindustrie auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Schlagworte
Berechnungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007385
Dokumentnummer
NOR12087992
alte Dokumentnummer
N5199657782J
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