Zusammenfassung der Meldungen
§ 7.
(1) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entsprechend dem Anhang (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zusammenzufassen und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln, daß dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten bis zum 15. des zweiten auf das Berichtsquartal folgenden Monats nachkommen kann.
(2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bei den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 1 übermittelten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Fachverband der Erdölindustrie unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der meldepflichtigen Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch das zuständige EFTA-Organ mitzuteilen.
(3) Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 hat der Fachverband der Erdölindustrie auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Schlagworte
Berechnungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007385
Dokumentnummer
NOR12080014
alte Dokumentnummer
N5199319250L
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