Wirtschaftsrechnen
§ 7.
(1) Die Prüfung hat einfache Kalkulationsbeispiele von Behandlungen nach Angabe zu umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011041
Dokumentnummer
NOR40221105
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