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§ 7 Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Wirtschaftsrechnen

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat einfache Kalkulationsbeispiele von Behandlungen nach Angabe zu umfassen.

(2)  Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011041

Dokumentnummer

NOR40221105

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