vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Fachkunde

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie,
  2. 2. Veränderungen des Bewegungsapparates sowie Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen,
  3. 3. Indikationen und Kontraindikationen,
  4. 4. Manuelle und apparative Massage,
  5. 5. Physikalische Anwendungen, Licht- und Thermoanwendungen,
  6. 6. Wirkstoffe in der Massage,
  7. 7. Packungen und Wickeln.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Gefäßveränderung, Lichtanwendung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011041

Dokumentnummer

NOR40221104

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte