§ 7
§ 7. Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
- 1. die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
 - 2. das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
 - 3. das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
 
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
 - Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
 - alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
 - Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
 - Essig;
 - Speisesalz;
 - Zucker in fester Form;
 - Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
 - Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
 - Speiseeis in Portionspackungen;
 
- 4. die Zutaten bei
 
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
 - Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
 - Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
 
- ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
handelt;
 
- Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.
 
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