Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 7.
Die Schulbücher für körperlich und mehrfachbehinderte Schüler/innen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe sind in dem Umfang (Anzahl der Titel) zu bemessen, dass eine gleichwertige Umsetzung des Lehrplans wie für vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährleistet ist.
Schlagworte
Schülerin
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012532
Dokumentnummer
NOR40260457
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