§ 7 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Schriftliche Prüfung

§ 7.

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Themen aus dem möglichen Verwendungsbereich des Bediensteten systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen darzustellen.

(3) Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens drei gestellten Themen zu geben.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100943

alte Dokumentnummer

N61984118740

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