§ 7 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schriftliche Prüfung

§ 7.

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben aus dem möglichen Verwendungsbereich des Bediensteten systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen zu behandeln. Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens drei gestellten Themen zu geben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1994)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109390

alte Dokumentnummer

N6199439871J

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