§ 7 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1990

Schriftliche Prüfung

§ 7.

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden, in der Verwendungssparte I ,Rechts- und wirtschaftskundiger Dienst' nicht länger als acht Stunden, dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Themen aus dem möglichen Verwendungsbereich des Bediensteten systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen darzustellen. Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens drei gestellten Themen zu geben.

(3) In der Verwendungssparte I ,Rechts- und wirtschaftskundiger Dienst' ist neben der schriftlichen Abhandlung auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen ein Bescheid auszuarbeiten.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104472

alte Dokumentnummer

N6199011105H

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