§ 7 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Steuersatz

§ 7.

Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.

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