§ 7 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1987

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.

Steuersatz

§ 7

§ 7. Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein

Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein

Schwiegerkind des Übergebers ....................... 2 vH,

2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei

Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und

ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............ 2 vH,

3. durch andere Personen .............................. 3,5 vH.

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