§ 7 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.2014

zum Bezugszeitraum zu Abs. 2 ab 1.1.2012 vgl. § 18 Abs. 2i

1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009 2. Art. 5 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 163/2015 lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit“ die Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit“.". Die Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.

Steuersatz

§ 7.

(1) Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

  1. 1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H.,

(2) Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 4 die Steuer gemäß Abs. 1 um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (§ 10 BewG).

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