§ 7 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

§ 7. Hinzurechnungen.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 6) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt sind:

  1. 1. Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für Gründungsschulden, das sind Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen, sowie für Dauerschulden, worunter Schulden zu verstehen sind, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen:
  1. a) Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Gründungs- oder Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen.
  2. b) Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Gründungs- oder Dauerschulden 80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen.
  3. c) Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge insgesamt 100 000 S übersteigen.
  4. d) Als Gründungs- oder Dauerschulden gelten nicht:
  1. aa) Darlehen, die von Fonds gewährt werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,
  2. bb) Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke gewährt werden,
  3. cc) Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß § 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, sowie jene Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden,
  4. dd) das Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen, soweit es gemäß § 73c Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, den Eigenmitteln zuzurechnen ist, und zwar auch für die im § 73b Abs. 2 Z 4 lit. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Restlaufzeit von drei Jahren;
  1. 2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung
  1. oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  1. 3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, nominelle
  1. 4. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 442/1972)
  2. 5. (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 11/1961)
  3. 6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;
  4. 7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1988)
  5. 8. die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die Benutzung der nicht
  1. in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  1. 9. die Anteile am Verlust einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind.

1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988

Schlagworte

Mietzins, Erwerbsgenossenschaft, Geschäftsführer, Dauerschuldzinsen,

Bank, Konsumgenossenschaft, Betriebsgründung, Betriebserwerb, Hotel,

Stille Gesellschaft, Gaststättengewerbe, Gastwirtschaft, Gaststätte,

Gasthaus, Pension, Restaurant, Exportkredit, Gesellschafter,

Gründungsschuld

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049763

alte Dokumentnummer

N3198810758H

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