§ 7 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1983

§ 7. Hinzurechnungen.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 6) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt sind:

  1. 1. Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge insgesamt 60 000 S übersteigen; der übersteigende Betrag ist mit 90 vH anzusetzen. Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten Darlehen, die von Fonds gewährt werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke gewährt werden. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten auch Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß § 123 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, übernommen hat, sowie jene Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden. Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden 80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen;
  2. 2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  3. 3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung der Einlage des stillen Gesellschafters sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters im Betrieb gewährt worden sind. Dies gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  4. 4. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 442/1972)
  5. 5. (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 11/1961)
  6. 6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;
  7. 7. Vorteile, die von Vereinigungen zum gemeinsamen Ankauf von Lebensmitteln oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im Einzelhandel an Käufer gewährt worden sind (Kundengewinn), soweit diese Vorteile 3 v. H. der auf die Waren geleisteten Barzahlungen überstiegen haben. Hiebei ist es gleichgültig, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern gewährt worden ist;
  8. 8. die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  9. 9. die Anteile am Verlust einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind.

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