§ 7 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 7.

(1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);
  2. b) maximal 30 Referentinnen oder Referenten.

(2) Die Funktion der Referentinnen oder Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der wissenschaftlichen Fachgebiete durch die Delegiertenversammlung, öffentlich auszuschreiben. Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums pro Fachgebiet jeweils eine Referentin oder einen Referenten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Jede Referentin oder jeder Referent und jede Stellvertreterin oder jeder Stellvertreter kann ihre oder seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig. Die in Abs. 1 lit. b angeführten Mitglieder des Kuratoriums dürfen weder dem Aufsichtsrat, der Delegiertenversammlung noch dem Präsidium angehören.

(3) Dem Kuratorium obliegt:

  1. a) die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;
  2. b) die Vorberatung des Berichtes gemäß § 4 Abs. 1 lit. c sowie die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 4a;
  3. c) die Erstellung von Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds. Diese sind in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zu veröffentlichen.

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