Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 7.
(1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind
- 1. die Vertretung des Wissenschaftsfonds,
- 2. der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,
- 3. der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),
- 4. die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,
- 5. die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,
- 6. die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,
- 7. die Information der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4, wobei der Delegiertenversammlung ebenso wie deren einzelnen Mitgliedern eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zukommt, sofern von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nicht eine längere Frist bestimmt wird,
- 8. die Vorsitzführung
- a) im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und
- b) im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie
- 9. die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.
Schlagworte
Arbeitsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40173536
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